Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Kulturverein Bischheim“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Bischheim.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und die Pflege des örtlichen Brauchtums und des kulturellen Lebens in Bischheim in Zusammenarbeit mit anderen ortsansässigen Vereinen. Dazu gehören insbesondere die Organisation und Durchführung von Projekten wie das Erstellen einer Dorfchronik sowie einer Dorfzeitung, Adventsbasar, Faschingsveranstaltung sowie weiterer Veranstaltungen, die der Erhaltung und Pflege dörflicher Traditionen dienen. Des Weiteren sollen Kindern und Jugendlichen Möglichkeiten gegeben werden, sich über den Verein am kulturellen Leben in Bischheim aktiv zu beteiligen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des  Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar die satzungsgemäßen Ziele. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein gehören an:
    ·  aktive Mitglieder
    ·  passive Mitglieder
    ·  Ehrenmitglieder
    ·  Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

§ 6 Recht und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzung zu beachten und die Ziele des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
  2. Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.
  3. Bei Vereinen und Körperschaften wird das Stimmrecht von einer delegierten Person ausgeübt.
  4. Volljährige Mitglieder sind für den Vorstand wählbar.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

  1. Der von den Mitgliedern zu zahlende Jahresbeitrag, sowie seine Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Der erste Beitrag wird mit dem Monat des Beitritts fällig. Unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts ist der Jahresbeitrag zu entrichten.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    ·  Tod oder Auflösung (juristische Person) des Mitglieds
    ·  Freiwilligen Austritt
    ·  Ausschluss
  2. Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September eines Kalenderjahres gegenüber mindestens einem Vorstandmitglied erklärt werden.
  3. Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
    ·  Grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereines, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
    ·  Unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereines
    ·  Verzug mit der Beitragszahlung für drei Monate trotz Mahnung.
    Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
  4. Mitglieder, die ihren Austritt erklärt haben oder vom Vorstand für ausgeschlossen erklärt wurden, verlieren mit sofortiger Wirkung ihre Ämter und haben Vereinseigentum unverzüglich an den Vorstand oder einen von ihm beauftragten Dritten herauszugeben.

§ 9 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    ·  die Mitgliederversammlung
    ·  der Vorstand.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand  besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und 3 Beisitzern (Gesamtvorstand).
  2. Sofern die Möglichkeit gegeben ist, soll je ein Mitglied des Gemeinderats Bischheim und der „Bischheimer Kerweborsch“ im Vorstand vertreten sein.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wählen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung wählt ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden vertreten (Vertretungsvorstand, § 26 BGB), wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch diese Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    ·  Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    ·  Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden
    ·  Die Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahres, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
    ·  Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern
  6. Der Vorstand ist nach Einladung aller Mitglieder und bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden.
  7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 11 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
    ·  die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
    ·  die Wahl der Kassenprüfer
    ·  die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplans für das nächste Geschäftsjahr,
    ·  die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
    ·  die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
    ·  die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
    ·  Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des Betrages fest, die der Vorstand bei Rechtsgeschäften ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung tätigen darf.
  2. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen. Der Einladung ist eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassung beizufügen.
  3. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.
  4. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von 3 Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Versammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

§ 14 Einsetzen von Ausschüssen

  1. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen.
  2. Die Ausschüsse unterstützen den Vorstand in Fachfragen. Sie haben in den Fachfragen aufschiebendes Vetorecht bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 15 Protokolle

  1. Die Sitzungen und Beschlüsse der Vereinsorgane werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
  2. Protokolle der Mitgliederversammlung werden vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.
  3. Genehmigte Protokolle der Vorstandssitzungen werden vom Vorstandsvorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.

§ 16 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

  1. Bei Auflösung des Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigung fällt das Vereinsvermögen der Ortsgemeinde Bischheim zu. Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in § 2 dieser Satzung definierten Zweck zu verwenden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Kassenwart bestellt.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

  1. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern in Kraft.

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